Mit dem Beschluss der obersten Datenschutzaufsichtbehörde vom 26./27. November 2009 gelten IP-Adressen nicht als Pseudonym - und dürfen somit ohne Zustimmung nicht gespeichert werden.
Der Beschluss der obersten Datenschutzaufsichtbehörde zielt auf die datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten. Er betrifft damit auch das bei derzeit mehr als 13% der deutschen Internetseiten eingesetzte Analysetool Google Analytics. Das kostenlose Tool von Google protokolliert die IP-Adresse des Besuchers und speichert diese auf den Servern von Google in den USA, was nach dem Beschluss nicht erlaubt ist.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen der Beschluss auf den Einsatz von Google Analytics und andere Analyse-Tools Auswirkungen haben werden - man sollte aber im Sinne der Kunden auf eine datenschutzkonforme Protokollierung der Besucher spätestens jetzt umstellen.
Eine datenschutzkonforme Lösung wird von etracker angeboten - etracker ist zu 100% Datenschutzkonform und bieten eine Web-Statistik in Echtzeit an. IP-Adressen werden bei etracker als personenbezogene Daten angesehen. Sie werden deshalb nicht in ihrer vollen Länge gespeichert, was einen Rückschluss auf die Identität der Webseiten-Besucher ausschließt.